Satzung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Felina e.V.   
Freitag, den 26. Juni 2009 um 16:20 Uhr
Ausgabe 2008
Beschluss der Hauptversammlung vom 16.01.2010

Gliederung der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck und Ziel
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Disziplinarrecht
§ 6 Organe und Einrichtungen
§ 7 Die Hauptversammlung
§ 8 Der Vorstand der "Felina"e.V.
§ 9 Der erweiterte Vorstand der "Felina"e.V.
§ 10 Die Kassenprüfer
§ 11 Die Einrichtungen der "Felina"e.V.
§ 12 Beiträge und Gebühren
§ 13 Finanzierung des Vereins
§ 14 Gültigkeit der Satzung

Anlagen
Anlage 1 Beiträge und Gebühren
Anlage 2 Zuchtordnung
Anlage 3 Ausstellungsordnung


§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

 

1.1. Der Name des am 31.03.1990 gegründeten Vereins lautet "Felina"e.V. (Unabhängige Gemeinschaft der Katzenfreunde).
1.2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
1.3. Die Felina ist Rechtsnachfolger der Fachrichtung Rassekatzenzucht des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK).
1.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.6. Für Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vermögen der Felina gehaftet.
1.7. Für Schäden aller Art, welche durch Teilnahme am Vereinsleben der Felina entstehen, haftet der Verein nur dann, wenn einem ihrer legitimierten Vertreter vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen nachzuweisen sind.
1.8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in der Satzung bestimmten steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 2

Zweck und Ziel

 

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht. Gefördert wird ausschließlich die nicht gewerbliche Zucht von Katzen.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Förderung und Verbesserung der Zucht bestehender Rassen und neuer Rassen
  • Erfahrungsaustausch in Zuchtfragen auf Versammlungen, in der Fachpresse und auf Ausstellungen
  • Führung eines Deckkaterverzeichnisses und unentgeltliche Vermittlung
  • unentgeltliche Vermittlung von Jungtieren
  • Veranstaltungen von Ausstellungen auf nationaler und internationaler Ebene, sowie Informationsausstellungen
  • Führung eines Zuchtbuches und Erstellung der Ahnentafeln
  • Aus- und Fortbildung von Richtern.
§ 3

Mitgliedschaft

 

3.1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist wie folgt geregelt:
3.1.1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, einschließlich Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters sowie juristische Personen.
3.1.2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtmäßigen Ermessen. Bei Ablehnung des 4 Antrages brauchen keine Gründe mitgeteilt werden. Nimmt der Vorstand den Antrag an, so sind dem neuen Mitglied die Mitgiedskarte und die Satzung auszuhändigen. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und dem ersten Beitrag rechtswirksam.
3.2. Natürliche und juristische Personen, die Zucht und/oder Handel mit Katzen gewerbsmäßig betreiben, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
3.3. Der Mitglieder-Status ist möglich als:
  • Hauptmitglied
  • Familienmitglied
  • Fördermitglied
  • Mitglied des Kids-Club
  • Ehrenmitglied
3.3.1. Hauptmitglieder sind Personen, die alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können.
3.3.2. Familienmitglieder sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Hauptmitglied leben. Sie zahlen einen verminderten Beitrag und haben keinen Anspruch auf die Fachzeitschrift, in der die Felina mit eigenen Seiten vertreten ist. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft des Hauptmitgliedes erlischt die Mitgliedschaft des Familienmitgliedes automatisch.
3.3.3. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die in der Felina keine züchterischen Aktivitäten ausüben dürfen. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
3.3.4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag, mit Zustimmung der Hauptversammlung in Würdigung besonderer Verdienste ernannt. Sie zahlen keinen Beitrag und haben den Status eines Hauptmitgliedes.
3.3.5. Kids-Club Mitglieder sind Kinder bis 14 Jahre die in der Felina keine züchterischen Tätigkeiten ausüben. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie zahlen keinen Beitrag.
3.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
3.4.1. Tod des Mitgliedes
3.4.2. Schriftliche Austrittserklärung
Diese erfolgt gegenüber dem Vorstand der Felina und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
3.4.3. Streichung
Diese kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über den 31.01. des laufenden Kalenderjahres säumig ist. (maßgeblich ist das Datum des Beitragseingangs)
3.4.4. Ausschluss
Einzelheiten des Ausschlussverfahrens regeln sich nach § 5 des Disziplinarrechts.
3.5. Die Mitgliedschaft ruht, wenn:
3.5.1. das Mitglied seine Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht bis zum 31.01. des betreffenden Kalenderjahr geleistet hat und eine Streichung nicht erfolgt ist,
3.5.2. ein Ausschlussverfahren eingeleitet ist,
3.5.3. ein Mitglied es für sich selbst beantragt hat.
3.6. Während einer ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Jedes Mitglied übernimmt mit dem Eintritt in die Felina die Pflicht, die Satzung, die Ordnungen und Richtlinien, sowie die Beschlüsse der Felina und ihres Vorstandes einzuhalten und aktiv zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Zwecks des Vereins einzutreten.
4.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht unverzüglich den Vorstand der Felina über das Auftreten von Krankheiten ansteckender Natur, die die Gefahr einer gefährlichen Verbreitung beinhalten, zu unterrichten.
4.3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Vorbereitung von Entscheidungen und Beschlüssen mitzuwirken, Anträge an die Organe der Felina zu stellen und an der Hauptversammlung sowie allen Veranstaltungen entsprechend den ausgeschriebenen Bedingungen teilzunehmen.
4.4. Jedes Mitglied (außer Fördermitglieder) hat das Recht alle Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen und an den Wahlen zu den Organen des Vereins teilzunehmen.
4.5. Volljährige Mitglieder (außer Fördermitglieder) können in den Vorstand, den erweiterten Vorstand, oder als Kassenprüfer der Felina gewählt werden.
4.6. Jedes Mitglied hat das Recht, sich einem anderen Katzenverein anzuschließen. Jedoch dürfen dadurch die Interessen, sowie Zweck und Ziel der Felina nicht verletzt oder beeinträchtigt werden. Über eine Mitgliedschaft in einem anderen Verein ist der Vorstand der Felina zu informieren. Leistungen des Zuchtbuchamtes dürfen nur in einem Verein in Anspruch genommen werden.
4.7. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Ausstellungen aller nationalen und internationalen Katzenvereinigungen zu beteiligen, die von der Felina anerkannt werden.
4.8. Jedes Mitglied hat das Recht, zur Bildung oder Teilnahme an einem Stammtisch, an Ortsgruppen, Clubs und Interessengemeinschaften, soweit Zweck und Ziel der Felina nicht verletzt werden. Das sind unselbstständige regionale Gliederungen. Unselbständige Gliederungen sind nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für oder gegen den Verein abzuschließen. Insoweit abgegebene Willenserklärungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 5
Disziplinarrecht

5.1. Der Vorstand der Felina ist berechtigt, denjenigen Mitgliedern, die ihren eingegangenen vertraglichen Pflichten gegenüber der Felina nicht termingerecht nachgekommen sind, oder gegen die Satzung, die Richtlinien und Ordnungen verstoßen, eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung kann mit dem Hinweis verbunden werden, dass im Falle weiterer Pflichtverletzungen eine Streichung oder der Ausschluss aus der Felina zu erwarten ist.
5.2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz ausgesprochener Abmahnung weiterhin eine auf die Schädigung des Vereins ausgerichtete Handlung oder Unterlassung begeht. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, bei

  • Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Wurfmeldungen, Ahnentafeln sowie Dokumenten,
  • betrügerischer Abgabe kranker Tiere,
  • rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die geeignet ist, das Ansehen der Felina zu beeinträchtigen.

5.3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 6
Organe und Einrichtungen

6.1. Organe des Vereins sind:

6.1.1. die Hauptversammlung

6.1.2. der Vorstand
6.1.3. der erweiterte Vorstand
6.1.4 Kassenprüfer


6.2. Einrichtungen des Vereins sind:

6.2.1. das Zuchtbuchamt
6.2.2. die Geschäftsstelle
6.2.4. die Meldestelle
6.2.5. der Kids-Club

 

§ 7
Die Hauptversammlung

7.1. Die Hauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Felina.


7.2. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen und findet in jedem Jahr mit gerader Jahreszahl statt. (ordentliche Hauptversammlung). Eine außerordentliche Hauptversammlung ist durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen oder der Vorstand es aus dringenden Gründen für erforderlich hält.

7.3. Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied mit einer Frist von einem Monat. Sie ist jedoch mindestens 3 Monate vor dem Termin in der Fachzeitschrift, in der die Felina mit eigenen Seiten vertreten ist, anzukündigen mit der Aufforderung , bis zu einem vom Vorstand festgelegten Termin, Anträge schriftlich einzureichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es keine Dringlichkeitsanträge sind. Jedes Mitglied erhält eine Einladung mit der Tagesordnung und den Beschlußvorlagen.

 

7.3.1. Stimmrechtsübertragung
(1) Eine Stimmrechtsübertragung an ein anderes Mitglied ist möglich, wenn das betreffende verhindert ist.
(2) Bei Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied bedarf es der Schriftform.
(3) Die Stimmrechtsübertragung muss spätestens zu Beginn der HV dem Vorstand übergeben werden. Ein Mitglied kann höchstens für ein anderes Mitglied das Stimmrecht übernehmen.

7.4. Die Hauptversammlung hat folgende Kompetenzen:

  •  Entgegennahme des schriftlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  •  Entgegennahme des Finanzprüfungsberichtes
  •  Beschlussfassung und Bestätigung zu den Berichten
  •  Beschlussfassung über Beiträge
  •  Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung
  •  Beschlussfassung über Anträge und Vorlagen zur Wirksamkeit des Vereines
  •  Bestätigung vorgenommener Kooptierungen eines Mitgliedes in den Vorstand oder des erweiterten Vorstandes
  •  Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes des Vereins in jeder 2. Hauptversammlung mit gerader Jahreszahl
  •  Wahl der Kassenprüfer

7.5. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Präsidenten, einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied.


7.6. Beschlüsse zur Änderung oder Ergänzung der Satzung oder der Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer 3/4 Mehrheit der zur Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.


7.7. Die Wahl in den Vorstand des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Hauptversammlung. Sollte im 1. Wahlgang keiner der Kandidaten die 2/3 Mehrheit erreichen, reicht im 2. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.


7.8. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


7.9. Ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlungen entscheiden (außer Ziff. 7.6. und 7.7.) mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder der Felina. bindend.


7.10. Über Beschlüsse und Wahlhandlungen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern die Hauptversammlung nicht eine geheime Wahl für erforderlich hält.

7.11. Das Protokoll und die Beschlüsse der Hauptversammlung sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 8
Der Vorstand der Felina

8.1. dem Vorstand der Felina gehören an:

  • der Präsident
  • der Vizepräsident
  • der Schatzmeister

Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.


8.2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gemäß § 7 Ziff. 7.7. der Satzung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Voraussetzung für die Wahl ist dessen Bereitschaft zur ehrenamtlichen Übernahme der Aufgabe. Die Aufgaben des Präsidenten können in ehrenamtlicher oder entgeltlicher Tätigkeit erbracht werden. Hierfür Ist der Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann für die verbleibende Amtszeit ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptiert werden. In der darauffolgenden Hauptversammlung ist diese Kooption zu bestätigen.


8.3. Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Hauptversammlungen. Er publiziert seine Beschlüsse und Entscheidungen, sowie das Protokoll der Hauptversammlungen und gewährleistet die Mitbestimmung der Mitglieder bei der Realisierung von Zweck und Ziel der Felina.


8.4. Der Vorstand ist der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

 

§ 9
Der erweiterte Vorstand der Felina

9.1. Der erweiterte Vorstand ist ein Führungsgremium des Vereins, der den Vorstand der Felina in seiner Arbeit berät und unterstützt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes arbeiten fachbezogen in Erfüllung der Satzung, insbesondere des § 2 und der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er übt gemeinsam mit dem Vorstand das Disziplinarrecht im Sinne des § 5, Ziff. 5.3. der Satzung aus.


9.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 gewählten Mitgliedern, die folgende Ämter ehrenamtlich ausüben:

  •  Zuchtberatung
  • Presseobmann
  • Ausstellungsobmann
  • Rechtsobmann
  • stellv. Schatzmeister

9.3. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt gemäß § 7 Ziff. 7.8. der Satzung durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig ausscheidet, kann für die verbleibende Amtszeit ein Vereinsmitglied in den erweiterten Vorstand kooptiert werden. Dabei ist zu beachten § 4 Ziffer 4.5.. In der darauffolgenden Hauptversammlung ist diese Kooption zu bestätigen.


9.4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind dem Vorstand und der Hauptversammlung für ihre Arbeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

 

§ 10
Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 (zwei) Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 4 (vier) Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den Einrichtungen angehören. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Hauptversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.

 

§ 11
Die Einrichtungen der Felina

11.1. Die Felina unterhält folgende Einrichtungen, zu deren Wahrnahme geeignete Mitglieder berufen werden, die diese Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Hierfür kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden, welche den rechtlichen Rahmen nicht überschreiten darf. Die Höhe ergibt sich aus dem monatlich erforderlichen Aufwand und wird durch den Vorstand entschieden.

11.2. Zu den Einrichtungen gehören:

  • das Zuchtbuchamt
  • die Geschäftsstelle
  • die Meldestelle

11.3. Die Aufgaben und die Verantwortlichkeit der Einrichtungen sind durch den Vorstand des Vereins festzulegen.

 

§ 12
Beiträge und Gebühren

12.1. Zur Deckung der Kosten für Leistungen, Veranstaltungen, Ausstellungsvorbereitungen und Einrichtungen des Vereins erhebt die Felina von ihren Mitgliedern Beiträge und Gebühren.


12.2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung beschlossen. Anträge auf Änderung dieser Gebühren und der Beiträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung in einer Beschlussvorlage bekannt zu geben. Der, von der Hauptversammlung herbeigeführte Beschluss über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages gilt unverändert bis zur nächsten Hauptversammlung. Er steht dort zur Änderung oder Bestätigung für einen erneuten Beschluss auf der Tagesordnung.


12.3. Die Gebühren im wirtschaftlichen Bereich, wie Meldegelder für Aussteller und Leistungen für Züchter u.ä. werden vom Vorstand beschlossen. Sie werden in der Beitrags- und Gebührenordnung oder in der Fachzeitschrift veröffentlicht.


12.4. Jahresbeiträge sind für das jeweilige Geschäftsjahr bis 31. Dezember des Vorjahres zu entrichten. Im Falle des Verzuges können Mahnungen mit 3,00 € für die erste Mahnung und 6,00 € für die zweite Mahnung erfolgen. Die Felina ist zur Mahnung ausstehender Beitrags- und Gebührenzahlungen nicht verpflichtet. Mitglieder, die nach dem 30. Juni dem Verein beitreten, zahlen für das laufende Geschäftsjahr nur den halben Jahresbeitrag.


12.5. Die Aufnahme in den Kids-Club der Felina e.V. ist kostenfrei. Ein Mitgliedsbeitrag wird für diese Kinder nicht erhoben.

 

§ 13
Finanzierung des Vereins

13.1. Die finanziellen Mittel der Felina setzen sich zusammen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Gebühreneinnahmen
  • sonstige Einnahmen (Ausstellungsüberschuss, Spenden von Sponsoren)
  • möglichen Krediten oder Finanzhilfen

13.2. Das Vermögen der Felina wird vom Schatzmeister des Vereins als Mitglied des Vorstandes im Auftrag und unter Kontrolle der Hauptversammlung verwaltet.
Dem Verein außerhalb der direktenVerwaltung zufließenden Mittel (z.B.. Spenden... ) sind von jedem Mitglied unverzüglich und unter Herkunftsnachweis der Verwaltung des Schatzmeisters zuzuführen.

 

§ 14
Rechtsgültigkeit der Satzung

14.2. Die Eintragung als Verein erfolgte am 10.09.1992 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 12773 Nz.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 14. April 2010 um 13:03 Uhr