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| Geschrieben von: Felina e.V. |
| Freitag, den 26. Juni 2009 um 16:20 Uhr |
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Ausgabe 2008 Beschluss der Hauptversammlung vom 16.01.2010
Name, Sitz, Rechtsform
1.1. Der Name des am 31.03.1990 gegründeten Vereins lautet "Felina"e.V. (Unabhängige Gemeinschaft der Katzenfreunde). 1.2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin. 1.3. Die Felina ist Rechtsnachfolger der Fachrichtung Rassekatzenzucht des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK). 1.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1.6. Für Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vermögen der Felina gehaftet. 1.7. Für Schäden aller Art, welche durch Teilnahme am Vereinsleben der Felina entstehen, haftet der Verein nur dann, wenn einem ihrer legitimierten Vertreter vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen nachzuweisen sind. 1.8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in der Satzung bestimmten steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Zweck und Ziel
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht. Gefördert wird ausschließlich die nicht gewerbliche Zucht von Katzen. 2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Mitgliedschaft
3.1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist wie folgt geregelt: 3.1.1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, einschließlich Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters sowie juristische Personen. 3.1.2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtmäßigen Ermessen. Bei Ablehnung des 4 Antrages brauchen keine Gründe mitgeteilt werden. Nimmt der Vorstand den Antrag an, so sind dem neuen Mitglied die Mitgiedskarte und die Satzung auszuhändigen. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und dem ersten Beitrag rechtswirksam. 3.2. Natürliche und juristische Personen, die Zucht und/oder Handel mit Katzen gewerbsmäßig betreiben, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. 3.3. Der Mitglieder-Status ist möglich als:
3.3.1. Hauptmitglieder sind Personen, die alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können. 3.3.2. Familienmitglieder sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Hauptmitglied leben. Sie zahlen einen verminderten Beitrag und haben keinen Anspruch auf die Fachzeitschrift, in der die Felina mit eigenen Seiten vertreten ist. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft des Hauptmitgliedes erlischt die Mitgliedschaft des Familienmitgliedes automatisch. 3.3.3. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die in der Felina keine züchterischen Aktivitäten ausüben dürfen. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. 3.3.4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag, mit Zustimmung der Hauptversammlung in Würdigung besonderer Verdienste ernannt. Sie zahlen keinen Beitrag und haben den Status eines Hauptmitgliedes. 3.3.5. Kids-Club Mitglieder sind Kinder bis 14 Jahre die in der Felina keine züchterischen Tätigkeiten ausüben. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie zahlen keinen Beitrag. 3.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 3.4.1. Tod des Mitgliedes 3.4.2. Schriftliche AustrittserklärungDiese erfolgt gegenüber dem Vorstand der Felina und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. 3.4.3. Streichung Diese kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über den 31.01. des laufenden Kalenderjahres säumig ist. (maßgeblich ist das Datum des Beitragseingangs) 3.4.4. Ausschluss Einzelheiten des Ausschlussverfahrens regeln sich nach § 5 des Disziplinarrechts. 3.5. Die Mitgliedschaft ruht, wenn: 3.5.1. das Mitglied seine Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht bis zum 31.01. des betreffenden Kalenderjahr geleistet hat und eine Streichung nicht erfolgt ist, 3.5.2. ein Ausschlussverfahren eingeleitet ist, 3.5.3. ein Mitglied es für sich selbst beantragt hat. 3.6. Während einer ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten. Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1. Jedes Mitglied übernimmt mit dem Eintritt in die Felina die Pflicht, die Satzung, die Ordnungen und Richtlinien, sowie die Beschlüsse der Felina und ihres Vorstandes einzuhalten und aktiv zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Zwecks des Vereins einzutreten. § 5 Disziplinarrecht 5.1. Der Vorstand der Felina ist berechtigt, denjenigen Mitgliedern, die ihren eingegangenen vertraglichen Pflichten gegenüber der Felina nicht termingerecht nachgekommen sind, oder gegen die Satzung, die Richtlinien und Ordnungen verstoßen, eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung kann mit dem Hinweis verbunden werden, dass im Falle weiterer Pflichtverletzungen eine Streichung oder der Ausschluss aus der Felina zu erwarten ist.
5.3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 6 Organe und Einrichtungen 6.1. Organe des Vereins sind: 6.1.1. die Hauptversammlung 6.1.2. der Vorstand
6.2.1. das Zuchtbuchamt 6.2.2. die Geschäftsstelle 6.2.4. die Meldestelle 6.2.5. der Kids-Club § 7 Die Hauptversammlung 7.1. Die Hauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Felina.
7.3. Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied mit einer Frist von einem Monat. Sie ist jedoch mindestens 3 Monate vor dem Termin in der Fachzeitschrift, in der die Felina mit eigenen Seiten vertreten ist, anzukündigen mit der Aufforderung , bis zu einem vom Vorstand festgelegten Termin, Anträge schriftlich einzureichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es keine Dringlichkeitsanträge sind. Jedes Mitglied erhält eine Einladung mit der Tagesordnung und den Beschlußvorlagen.
7.3.1. Stimmrechtsübertragung (1) Eine Stimmrechtsübertragung an ein anderes Mitglied ist möglich, wenn das betreffende verhindert ist. (2) Bei Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied bedarf es der Schriftform. (3) Die Stimmrechtsübertragung muss spätestens zu Beginn der HV dem Vorstand übergeben werden. Ein Mitglied kann höchstens für ein anderes Mitglied das Stimmrecht übernehmen. 7.4. Die Hauptversammlung hat folgende Kompetenzen:
7.5. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Präsidenten, einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied.
7.11. Das Protokoll und die Beschlüsse der Hauptversammlung sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. § 8 Der Vorstand der Felina 8.1. dem Vorstand der Felina gehören an:
Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
§ 9 Der erweiterte Vorstand der Felina 9.1. Der erweiterte Vorstand ist ein Führungsgremium des Vereins, der den Vorstand der Felina in seiner Arbeit berät und unterstützt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes arbeiten fachbezogen in Erfüllung der Satzung, insbesondere des § 2 und der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er übt gemeinsam mit dem Vorstand das Disziplinarrecht im Sinne des § 5, Ziff. 5.3. der Satzung aus.
9.3. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt gemäß § 7 Ziff. 7.8. der Satzung durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig ausscheidet, kann für die verbleibende Amtszeit ein Vereinsmitglied in den erweiterten Vorstand kooptiert werden. Dabei ist zu beachten § 4 Ziffer 4.5.. In der darauffolgenden Hauptversammlung ist diese Kooption zu bestätigen.
§ 10 Die Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 (zwei) Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 4 (vier) Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den Einrichtungen angehören. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Hauptversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren. § 11 Die Einrichtungen der Felina 11.1. Die Felina unterhält folgende Einrichtungen, zu deren Wahrnahme geeignete Mitglieder berufen werden, die diese Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Hierfür kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden, welche den rechtlichen Rahmen nicht überschreiten darf. Die Höhe ergibt sich aus dem monatlich erforderlichen Aufwand und wird durch den Vorstand entschieden. 11.2. Zu den Einrichtungen gehören:
11.3. Die Aufgaben und die Verantwortlichkeit der Einrichtungen sind durch den Vorstand des Vereins festzulegen. § 12 Beiträge und Gebühren 12.1. Zur Deckung der Kosten für Leistungen, Veranstaltungen, Ausstellungsvorbereitungen und Einrichtungen des Vereins erhebt die Felina von ihren Mitgliedern Beiträge und Gebühren.
§ 13 Finanzierung des Vereins 13.1. Die finanziellen Mittel der Felina setzen sich zusammen aus:
13.2. Das Vermögen der Felina wird vom Schatzmeister des Vereins als Mitglied des Vorstandes im Auftrag und unter Kontrolle der Hauptversammlung verwaltet. § 14 Rechtsgültigkeit der Satzung 14.2. Die Eintragung als Verein erfolgte am 10.09.1992 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 12773 Nz. |
| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 14. April 2010 um 13:03 Uhr |