§ 10 Die Kassenprüfer

§ 10 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 (zwei) Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 4 (vier) Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den Einrichtungen angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Prüfungsberichte sind in der Hauptversammlung vorzulegen und vorzutragen.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.