§ 12 Beiträge und Gebühren

§ 12 Beiträge und Gebühren


12.1. Zur Deckung der Kosten für Leistungen, Veranstaltungen, Ausstellungsvorbereitungen und

Einrichtungen des Vereins erhebt die Felina von ihren Mitgliedern Beiträge und Gebühren.


12.2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung beschlossen.

Anträge auf Änderung dieser Gebühren und der Beiträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung in einer Beschlussvorlage bekannt zu geben.

Der, von der Hauptversammlung herbeigeführte Beschluss über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages gilt unverändert bis zur nächsten Hauptversammlung.

Er steht dort zur Änderung oder Bestätigung für einen erneuten Beschluss auf der Tagesordnung.


12.3. Die Gebühren im wirtschaftlichen Bereich, wie Meldegelder für Aussteller und Leistungen für Züchter u.ä. werden vom Vorstand beschlossen.

Sie werden in der Beitrags- und Gebührenordnung oder in der Fachzeitschrift veröffentlicht.


12.4. Jahresbeiträge sind für das jeweilige Geschäftsjahr bis 31. Dezember des Vorjahres zu entrichten. Im Falle des Verzuges können Mahnungen mit 3,00 € für die erste Mahnung und 6,00 € für die zweite Mahnung erfolgen.

Die Felina ist zur Mahnung ausstehender Beitrags- und Gebührenzahlungen nicht verpflichtet.

Mitglieder, die nach dem 30. Juni dem Verein beitreten, zahlen für das laufende Geschäftsjahr nur den halben Jahresbeitrag.


12.5. Die Aufnahme in den Kids-Club der Felina e.V. ist kostenfrei. Ein Mitgliedsbeitrag wird für diese Kinder nicht erhoben.